Rz. 242

In Abschnitt III folgen die Angaben zu den titulierten Kosten, wobei

zwischen den im Vollstreckungsbescheid aufgenommenen Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

den titulierten vorgerichtlichen Kosten

und den durch Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzten Kosten unterschieden wird.

Auch hier ist – wie bei den Hauptforderungen – zu differenzieren, ob die Kosten noch insgesamt geltend gemacht werden, ob lediglich noch eine Restforderung geltend gemacht wird oder ob nur eine Teilvollstreckung erfolgt, obwohl die Gesamtforderung zu den titulierten Kosten noch höher ist.

Die Angaben sind aus den zugrunde liegenden Urkunden, dem Vollstreckungsbescheid, dem Vollstreckungstitel oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich zu übernehmen.

Für die Verzinsung der Kosten ist gleichermaßen auf den Vollstreckungstitel abzustellen. Für die titulierten vorgerichtlichen Kosten ist deren Verzinsung schon im Hauptsacheverfahren zu beantragen und wird dann auch entsprechend tenoriert. Grundsätzlich sind Zinsen auf die Kosten ansonsten ab Antragstellung im Kostenfestsetzungsverfahren zu verzinsen, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Gleiches gilt für die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren über § 699 Abs. 3 ZPO. Auch hier gilt, dass die Anordnungen aus dem Vollstreckungstitel nur in das Formular der Aufstellung der Forderungen zu übernehmen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge