Rz. 135
Modul D bildet die richterliche Ermächtigung des Gerichtsvollziehers nach § 758a Abs. 1 ZPO ab. Der Begriff der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist dabei weit auszulegen; sodass er Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume,[34] Büroräume und Werkstätten, Nebenräume und Zugänge sowie Zweit- und Wochenendwohnungen umfasst.
Zur Wohnung gehören auch Hof, Garten, Garage, Hausboden und Keller, Abstellkammer, Stall, Scheune und Schuppen, mithin andere Örtlichkeiten.[35]
Aus vollstreckungsrechtlicher Sicht ist von entscheidender Bedeutung, dass die jeweilige Örtlichkeit absolut präzise beschrieben wird. Hier darf sich bei der Durchsuchung vor Ort dem Gerichtsvollzieher kein Zweifel aufdrängen, wenn die einmal begonnene Durchsuchung in ihrem Erfolg nicht noch weiter beeinträchtigt werden soll.
Rz. 136
Als betroffene Person ist die Gewahrsamsinhaberin im Hinblick auf die zu durchsuchende Örtlichkeit zu benennen, d.h. die Person, die die Durchsuchung aufgrund des Vollstreckungstitels dulden muss. In der Regel wird dies der im Vollstreckungstitel benannte Schuldner sein.
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