Rz. 268

In Abschnitt II folgen die Angaben zu den titulierten Kosten, wobei

zwischen den im Vollstreckungsbescheid aufgenommenen Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

den titulierten vorgerichtlichen Kosten

und den durch Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzten Kosten unterschieden wird.

Auch hier ist – wie bei den Hauptforderungen – zu differenzieren, ob die Kosten noch insgesamt geltend gemacht werden, ob lediglich noch eine Restforderung geltend gemacht wird oder ob nur eine Teilvollstreckung erfolgt, obwohl die Gesamtforderung zu den titulierten Kosten noch höher ist.

 

Rz. 269

Soweit die Anlage 8 ZVFV – anders als die Anlage 7 ZVFV – eine "Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage" vorsieht, ist dies ohne Rechtsgrundlage. Die Ausführungen in den Hinweisen des BMJ,[92] die Eintragungsmöglichkeiten würden sich nicht unterscheiden, sind ersichtlich unzutreffend. Nicht mehr valutierende Erstattungsansprüche auf die Kosten sowie die Nebenforderungen (Zinsen) müssen im Vollstreckungsantrag nicht angegeben werden, weil sie nicht (mehr) dessen Gegenstand sind. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[93] auch nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Es bedarf deshalb auch keiner gesonderten Aufstellung der vom Schuldner bereits geleisteten Zahlungen.

 

Rz. 270

Die Angaben sind aus den zugrunde liegenden Urkunden, dem Vollstreckungsbescheid, dem Vollstreckungstitel oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich zu übernehmen und dabei zusammenzufassen. Bei den titulierten vorgerichtlichen Kosten sind also die titulierten Gläubigermahnspesen und die titulierten weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beim Rechtsdienstleister (Geschäftsgebühr nebst Auslagen) zu addieren.

 

Rz. 271

Für die Verzinsung der Kosten ist gleichermaßen auf den Vollstreckungstitel abzustellen. Für die titulierten vorgerichtlichen Kosten ist deren Verzinsung schon im Hauptsacheverfahren zu beantragen und wird dann auch entsprechend tenoriert. Grundsätzlich sind Zinsen auf die Kosten ansonsten ab Antragstellung im Kostenfestsetzungsverfahren zu verzinsen, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Gleiches gilt für die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren über § 699 Abs. 3 ZPO. Auch hier gilt, dass die Anordnungen aus dem Vollstreckungstitel nur in das Formular der Aufstellung der Forderungen zu übernehmen ist.

[92] Abruf vom 26.3.2023.

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