Rz. 93

Wie sich aus § 758a Abs. 1 sowie Abs. 2 ZPO ergibt, bedarf es für die Durchsuchung und die Vollstreckung zur Unzeit jeweils einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist der Richter am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Vollstreckungshandlung liegt. Mit dieser Regelung ist die sachliche, die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit gemeint. Die Zuständigkeit ist i.S.d. § 802 ZPO ausschließlich.

Entsprechend diesem gesetzlichen Ausgangspunkt ist der Adressat des Antrags auf Erlass einer richterlichem Durchsuchungsanordnung und/oder einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen auszuwählen.

Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Gericht eindeutig bestimmt ist.

Ohne rechtliche Bedeutung ist die Angabe des Orts, von dem aus der Antrag gestellt wird, und das Datum des Vollstreckungsantrags, da es allein auf das Zugangsdatum bzw. – für den späteren Verbrauch des Beschlusses – den Erlass der Anordnung und deren Einsatz ankommt.

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