Rz. 177
Der Entwurf eines Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Anlage 5 zur ZVFV umfasst insgesamt neun Seiten in den Modulen A bis T. Anders als beim Gerichtsvollzieherauftrag nach der Anlage 1 zur ZVFV ist der Antragsteil mit der Anlage 4 zur ZVFV in ein eigenes Formular ausgegliedert.
Der Beschlussentwurf ist notwendiger Anhang zum Antrag nach Anlage 4 ZVFV und muss durch die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 7 ZVFV bei gewöhnlichen Geldforderungen und nach Anlage 8 ZVFV bei Unterhaltsforderungen ergänzt werden.
Die Module A und B werden nachfolgend nicht mehr gesondert abgehandelt, da diese bereits vor die Klammer gezogen und für alle Formulare zentral erörtert wurden.[64]
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