Rz. 142

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur ZVFV insgesamt zwei Seiten. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Antrags, während in den Formularen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher der Begriff des Auftrags verwendet wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen Begrifflichkeiten nicht verbunden.

Er wird ergänzt durch die Anlage 5 zur ZVFV, den Entwurf eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie je nach dem zu vollstreckenden Anspruch die Anlage 7 zur ZVFV zur Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, oder die Anlage 8 zur ZVFV für die Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen.

Weder vom Formularzwang erfasst noch als selbstständiges Formular vorgesehen ist der Antrag auf Erlass eines isolierten Überweisungsbeschlusses nach vorangegangenem Antrag auf Erlass eines isolierten Pfändungsbeschlusses.[38]

Leider ist die Anlage 4, d.h. der Antrag, nicht modular gegliedert. Er umfasst ansonsten die obligatorischen Angaben zum Ausgleich der Gerichtskosten in Form der elektronischen Kostenmarke oder eines SEPA-Lastschriftmandats, zu den zwingenden Grunddaten zum Schuldner und zur Angabe, ob bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot besteht, freiwillige Angaben zu den Kontaktdaten des Ansprechpartners – in der Regel des Bevollmächtigten –, den eigentlichen Antrag, den beigefügten Beschlussentwurf (Anlage 5 zur ZVFV) zu erlassen, eine optionale Auflistung weiterer Zusatzanträge, eine zwingende und darüber hinaus optionale Angabe von übermittelten Anlagen sowie die Versicherungen und Unterschriften.

Dem Antrag nach Anlage 4 zwingend beizufügen ist die Anlage 5 ZVFV, mithin den korrespondierenden Beschlussentwurf und entweder die Anlage 7 oder 8 ZVFV als Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen.

Die Module A und B werden nachfolgend weder zur Anlage 4 noch zur Anlage 5 mehr gesondert abgehandelt, da diese als in allen Formularen inhaltsgleich bereits vor die Klammer gezogen wurden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

[38] Etwa in den Fällen des § 720a ZPO oder § 852 ZPO.

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