Rz. 40
Vgl. § 912 Abs. 2 BGB. Der Verzicht ist richtigerweise wegen der sogleich bestellten Dienstbarkeit überflüssig und nur vorsorglich empfehlenswert.[38] Zur Eintragung in das Grundbuch § 914 Abs. 2 S. 2 BGB. Zwar leben beim Eigengrenzüberbau im Falle späterer Teilung in die Hände verschiedener Eigentümer entsprechende Verpflichtungen wieder auf;[39] dies wird aber durch die Dienstbarkeit als dinglich unentgeltliches Recht verdrängt.
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