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Das Muster spricht ausdrücklich von rein schuldrechtlichen Vereinbarungen. Diese sind flexibler, insbesondere wenn eine sich später als unzweckmäßig erweisende Nutzungsregelung geändert werden soll. Problematisch war hier die Rechtsnachfolge; durch schuldrechtliche Weitergabeverpflichtungen nebst entsprechender Schadensersatzbewehrung, Pacht- und Mietverträge, die auch das Sondereigentum betreffen, Dienst- und Werkleistungsverträge, die im Falle der Nichtweiterleitung fortgelten, ließ sich jedoch im Wesentlichen ein Konstrukt herbeiführen, das den Spezialcharakter der Anlage auf schuldrechtlicher Ebene absicherte.

Solche Unsicherheiten bei der Rechtsnachfolge entfallen, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechende Verträge schließt, etwa den Vertrag mit dem Betreuungsunternehmen.[19] Nach der WEG-Reform kann diesen Vertrag nun auch der aufteilende Eigentümer für die Gemeinschaft abschließen ("Ein-Personen-Gemeinschaft"), es müssen jedoch der Vertrag – und etwaige weitere Verträge –, deren Besonderheiten und Laufzeiten in jedem Verkaufsvertrag ausdrücklich genannt werden.

[19] Siehe Hügel/Elzer, WEG § 10 Rn 114.

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