Rz. 22
Grundsätzlich sind mit dinglicher Wirkung umfassende Nutzungsregelungen möglich (zu den Grenzen allerdings vgl. Rdn 21).[18] Tendenziell ist allerdings eher davon abzuraten, den verdinglichungsfähigen Teil der Gemeinschaftsordnung zu überfrachten. Zur Gewährleistung der nötigen Zukunftsoffenheit und Flexibilität sind in der Regel schuldrechtliche Nebenvereinbarungen besser geeignet.
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