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Zunächst ist es möglich, die Tiefgarage insgesamt im Gemeinschaftseigentum zu belassen. Auch ohne gesonderte Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kann die WEG durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.[21] Eine solche Regelung wird allerdings nur zweckmäßig sein, wenn ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen und Streitpotenzial hinsichtlich der Nutzung einzelner Parkmöglichkeiten nicht zu befürchten steht (im Wesentlichen Kleinstanlagen).

[21] Vgl. ggf. Vermietung OLG Hamburg ZMR 2003, 444; zeitliche Befristung oder Losentscheid BayObLG NJW-RR 1993, 205; vgl. ferner OLG Frankfurt ZMR 2008, 398.

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