Rz. 36

Bei Grundstücken verschiedener Eigentümer kommt es für die Frage, wer Eigentümer eines Überbaus ist, auf den "Geschäftsherrn" an.[31] Möglich ist aber auch – wie im Muster – der Eigengrenzüberbau.[32] Sofern dieser mit einer Dienstbarkeit unterlegt wird, ist die Bestimmung des Stammgrundstücks unproblematisch.[33] Für die Festlegung des Stammgrundstücks kommt es nicht auf ein besonderes Größen- oder Werteverhältnis an. Stammgrundstück kann daher auch das reine Zufahrtsgrundstück sein.[34] Erstreckt sich ein berechtigter Überbau bzw. eine Dienstbarkeit nur auf die Tiefgarage, befugt dies selbst über § 917 BGB (Notweg) nicht dazu, die Zufahrt mit zu benutzen.[35] Daher ist bei Tiefgaragen unter mehreren Grundstücken darauf zu achten, dass alle notwendigen Wege mitbenutzt werden können.

[31] Vgl. BGH NJW 1983, 2023.
[32] BGHZ 64, 333; BGH NJW 1980, 1791.
[33] DNotI-Report 2007, 1 ff.; Beck'sches Formularbuch/Schneider, WEG, S. 417 ff.; OLG Stuttgart DNotZ 1983, 444; vgl. auch BGH NZM 2014, 210.

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