Rz. 45

Auch wenn nach Erteilung der Baugenehmigung langfristig der Plan zur Bauausführung aufgegeben wird, entsteht ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Sondereigentums und ein wirksam gebildetes Grundbuch, kein isolierter Miteigentumsanteil. Gleichwohl kann ein schuldrechtlicher Anpassungsanspruch gegen die Miteigentümer nach § 242 BGB auf Aufhebung des Sondereigentumsanwartschaftsrechts und Neuverteilung der Anteile bestehen, i.d.R. allerdings ohne finanziellen Ausgleich.[41]

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