Rz. 18

Soll die Gesamtanlage nur für bestimmte Zwecke (z.B. Ferienhäuser, betreutes Wohnen) benutzt werden, kann dieser Zweck durch Dienstbarkeiten zu Lasten der jeweiligen Wohnungs- und Teileigentumsrechte gesichert werden.[8] Entsprechende Benutzungsregelungen sind aber nach h.M. auch unmittelbar durch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung verdinglichungsfähig.[9] Gelegentlich findet sich wie im Muster eine Kombination beider Instrumente zur Erhöhung der Gestaltungssicherheit.[10]

[9] BayObLG RPfleger 1982, 93; BayObLG DNotI-Report 1998, 140; BGH NJW 2007, 215.
[10] Zu den Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2008, 193 f.

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