Rz. 58

Duldungsvollmachten liegen dann vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein Dritter für ihn wie ein Vertreter auftritt und wenn er dies unwidersprochen geschehen lässt, so dass der Vertragspartner das Verhalten des Vertretenen dahin verstehen muss, dass der Dritte mit Einwilligung – Vollmacht – des Vertretenen handelt.

 

Beispiel:

A ist im Betrieb des G als Sekretärin angestellt. Ohne hierzu besonders bevollmächtigt oder beauftragt worden zu sein, bestellt sie immer sämtliche Büromaterialien für den Betrieb des G, der dies auch weiß.

Plötzlich weigert sich G, die Rechnung des langjährigen Lieferanten L zu bezahlen und erklärt, er habe der A niemals Vollmacht für die Bestellung gegeben.

Hier greift die Einwendung des G nicht, denn er wusste, dass A die Bestellungen an L für seinen Betrieb getätigt hat, und er hat bisher immer die von A bestellten Sachen bezahlt.

Folglich hat A mit Duldungsvollmacht gehandelt.

 

Rz. 59

Demgegenüber spricht man von Anscheinsvollmachten, wenn der Vertretene zwar nicht weiß, dass ein Vertreter für ihn handelt, er dies aber hätte wissen müssen, und wenn der Erklärungsempfänger davon ausgehen muss, dass der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt.

Auch im Fall einer Anscheinsvollmacht besteht eine wirksame Vertretung.

 

Rz. 60

Im Allgemeinen macht man sich nicht die Mühe, zwischen Anscheins- und Duldungsvollmacht genau zu unterscheiden, da die Anwendungsbereiche der beiden Vollmachttypen sich in vielerlei Hinsicht überschneiden.

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