Rz. 57

Immer wieder sind Haftpflichtversicherer bei der Regulierung von Personenschäden bemüht, einem Geschädigten, der sich unfallbedingt beispielsweise einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt unterziehen muss, für diesen Zeitraum pro Tag ersparte Eigenaufwendungen in Höhe bis zu 15 EUR täglich bei seinen Schadensersatzansprüchen abzuziehen.

 

Rz. 58

Dies ist falsch und sollte keinesfalls akzeptiert werden, sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG während der ersten sechs Wochen nach dem Schadenseintritt besteht. Denn der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über, der dann seine Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung beim Schädiger regressieren kann.

 

Rz. 59

Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist sachlich und zeitlich kongruent mit den Eigenersparnissen des Geschädigten im Krankenhaus, denn die Kosten der Verpflegung des Geschädigten müssen sowohl im Krankenhaus als auch zu Hause aus dem Arbeitseinkommen des Geschädigten bestritten werden. Dies führt dazu, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers die ersparten Eigenaufwendungen nur beim Anspruch des Arbeitgebers nach § 6 EFZG in Abzug bringen kann (BGH VersR 1984, 583).

 

Rz. 60

Soweit sich allerdings der Geschädigte während der ersten 14 Tage der stationären Heilbehandlung nach § 39 Abs. 4 SGB V an den Kosten beteiligen muss, ist diese Selbstbeteiligung sachlich und zeitlich kongruent mit den Eigenersparnissen des Geschädigten während der ersten 14 Tage im Krankenhaus, sodass insoweit einerseits kein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Geschädigten besteht, andererseits während der ersten 14 Tage auch kein Abzug beim Arbeitgeber erfolgt (OLG Celle zfs 1985, 294).

 

Rz. 61

 

Beachte

Für die Dauer der Entgeltfortzahlung muss sich der Geschädigte keine Eigenersparnis für Verpflegungskosten während des stationären Krankenhausaufenthaltes anrechnen lassen.

 

Beachte

Gegenüber Geschädigten, die keinen Verdienstausfall erleiden (Kinder, Rentner und "Nur-Hausfrauen"), kann ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen gegenüber ihren sonstigen Schadensersatzansprüchen mangels sachlicher Kongruenz nicht vorgenommen werden.

 

Rz. 62

Insoweit können die ersparten Eigenaufwendungen nur gegenüber dem Sozialleistungsträger in Abzug gebracht werden, der die Krankenhauskosten trägt.

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