Rz. 19

Für die ordnungsgemäße Bezifferung der Schadensersatzansprüche eines Mandanten aus einem Verkehrsunfall ist es besonders wichtig, den Inhalt der gesetzlich geregelten Forderungsübergänge zu kennen. Ohne deren Kenntnis verliert der Anwalt eines Unfallgeschädigten schnell den Überblick, welche Schadensersatzansprüche für den Mandanten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers tatsächlich noch durchgesetzt werden können und nicht bereits im Wege der Legalzession auf Dritte übergegangen sind.

 

Rz. 20

Die gesetzlichen Forderungsübergänge beruhen auf zwei Grundsätzen des Schadensersatzrechts:

1. Verbot der Doppelentschädigung

 

Rz. 21

Der Geschädigte und seine Hinterbliebenen sollen nicht doppelt entschädigt werden (BGH VersR 1984, 1191).

 

Rz. 22

Das bedeutet, dass der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden darf als vor dem Schadensereignis. Dies folgt unmittelbar schon aus § 249 BGB, denn nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann nur der zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Der Geschädigte soll also nicht mehr und nicht weniger erhalten, als er ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte (Differenzhypothese).

2. Ersatzleistungen Dritter – nicht anrechenbar

 

Rz. 23

Die Leistungen, die von außerhalb des Schadensereignisses stehenden Dritten erbracht werden, sollen dem Schädiger nicht zugutekommen und ihn nicht entlasten (BGH VersR 1983, 53; 1984, 639).

 

Rz. 24

Vorruhestandsgeldzahlungen, die auf einem Vorruhestandsabkommen beruhen, liegen außerhalb des Schadensereignisses und sind deshalb nicht übergangsfähig und auch nicht anrechenbar.

 

Rz. 25

Dieser zweite Grundsatz ist beispielhaft in § 843 Abs. 4 BGB normiert. Diese Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, wonach der Schädiger nicht durch Leistungen Dritter entlastet werden soll (Steffen, Der normative Verkehrsunfallschaden, zfs 1995, 403).

 

Rz. 26

Diese beiden Grundsätze sind die tragenden Säulen für die in vielen Gesetzen normierten Forderungsübergänge.

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