Rz. 110

Der Beitragsregress ist relevant für Schadensfälle ab dem 1.7.1983.

Nach § 119 SGB X ist der Schädiger verpflichtet, dem Sozialversicherungsträger die Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten, soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, welcher der Versicherungspflicht unterliegt, auch den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst. Die Bestimmung des § 119 SGB X will vermeiden, dass ein Unfallgeschädigter geringere Rentenansprüche hat, weil für ihn infolge des Unfalls nur geringere oder keine Pflichtversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung geleistet werden.

 

Rz. 111

In der Regulierungspraxis wird von Versicherungsseite wegen dieses Beitragsregressanspruchs immer wieder eingewendet, dass sich ein Verletzter auf seinen Verdienstschaden die Bruttoleistungen der Sozialleistungsträger anrechnen lassen muss.

 

Rz. 112

 

Beachte

Dieser Einwand ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch der Verdienstausfall nach der Bruttolohnmethode und nicht, wie inzwischen meist üblich, nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird. Wenn man sich für die Abrechnung des Verdienstausfalls nach der Bruttolohnmethode entschlossen hat, muss auch hinsichtlich der Schadensermittlung die gewählte Bruttolohnmethode konsequent weiter angewendet werden.

 

Rz. 113

Hinsichtlich der Beiträge zur Unfallversicherung (§ 150 SGB VII), zur Pflegekasse sowie zur Arbeitslosenversicherung (BGH VersR 1988, 183) ist ein Übergang auf den Sozialleistungsträger nicht möglich, weil grundsätzlich in keiner dieser Versicherungssparten die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung besteht.

 

Rz. 114

Während des Krankengeldbezuges hat ein Verletzter Anspruch auf kostenfreien Versicherungsschutz nach §§ 224, 192 SGB V.

 

Rz. 115

Nach Ende des Krankengeldbezuges kann nach § 9 SGB V das Recht der freiwilligen Weiterversicherung bestehen, wenn der Verletzte aufgrund des Schadenereignisses seine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat. Hier ist fraglich, inwieweit auch in diesen Fällen § 119 SGB X eingreift, damit der Krankenversicherungsschutz des Geschädigten weiterhin gewährleistet ist und womit wohl auch verhindert werden kann, dass der Geschädigte insoweit zu leistende Schadensersatzzahlungen des Schädigers zweckfremd verwendet (Geigel-Plagemann-Haidn, Der Haftpflichtprozess,28. Auflage 2020, Kap. 30 Rn 134).

 

Rz. 116

 

Beachte

Im Rahmen des § 44 SGB XI zu entrichtende Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson sind ein zusätzlicher ersatzpflichtiger Schaden des pflegebedürftigen Geschädigten, dessen Ersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Pflegekasse übergeht (BGH zfs 1999, 98).

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