Rz. 43

 

Beachte

Nicht sachlich kongruent sind Schmerzensgeldansprüche, die demzufolge nicht auf Sozialleistungsträger übergehen können.

 

Rz. 44

Nicht sachlich kongruent und damit ebenfalls nicht übergangsfähig sind Ansprüche aus privaten Versicherungs- und Versorgungsverträgen, insbesondere Ansprüche aus privaten Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Betriebsrenten, denn diese Ansprüche hat sich der Geschädigte durch eigene Leistungen erkauft. Sie können daher dem Schädiger nicht zugutekommen.

 

Rz. 45

Soweit in betrieblichen Versorgungswerken eine Abtretung der Ansprüche des Geschädigten auf den Versorgungsträger vorgesehen ist, sind diese nur nachrangig zu berücksichtigen. Die Bedingungswerke der betrieblichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung enthalten grundsätzlich keinen gesetzlichen Forderungsübergang, sondern können höchstens Abtretungsverpflichtungen enthalten. Solange eine solche Abtretung aber nicht erfolgt oder verlangt ist, verbleiben die Ansprüche beim unmittelbar Geschädigten ohne Anrechnung auf seine Schadensersatzansprüche. Soweit in Versorgungswerken eine Abtretung zugunsten des Versorgungsträgers vorgesehen ist, dürfte dem Geschädigten selbst ein Quotenvorrecht für seine eigenen Ansprüche zustehen.

 

Rz. 46

Ebenfalls nicht sachlich kongruent und damit nicht übergangsfähig sind freiwillige Leistungen Dritter, beispielsweise der "Verkehrsopferhilfe" bei Personenschäden, die durch Verkehrsunfälle mit Unfallflucht entstanden sind.

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