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Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf die Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen haben, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch die Beiträge, die auf Sozialleistungen zu zahlen sind (§ 119 SGB X). Der Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung (sog. Trägerbeiträge) kann sogar gegenüber dem Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG geltend gemacht werden (BGH zfs 2000, 201).

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