Rz. 131

Die Auslegung der Klage muss ergeben, dass sie sich gegen die nach § 63 FGO richtige Behörde richtet. Bei Unklarheiten muss das Gericht nach § 65 Abs. 2 FGO vorgehen und den Kläger zur Ergänzung seiner Angaben auffordern. Bei eindeutiger Falschbezeichnung ist die Klage unzulässig, wenn der Kläger sie nicht ändert.[175] Die Klageänderung soll bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig sein.[176]

[175] Vgl. §§ 63, 65, 67 FGO; Gräber/Herbert, FGO, § 63 Rn 4, 7 – Sachentscheidungsvoraussetzung.
[176] BFH v. 26.2.1980, BStBl II 1980, 331; vgl. aber Tipke/Kruse, § 63 FGO Rn 3, die darauf hinweisen, dass eine Klageänderung nicht vorliegt, wenn die Beklagte ersichtlich nur irrtümlich oder aus Unkenntnis unrichtig oder unvollständig bezeichnet ist und die Bezeichnung korrigiert, ergänzt oder sonst klargestellt wird.

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