Rz. 131
Die Auslegung der Klage muss ergeben, dass sie sich gegen die nach § 63 FGO richtige Behörde richtet. Bei Unklarheiten muss das Gericht nach § 65 Abs. 2 FGO vorgehen und den Kläger zur Ergänzung seiner Angaben auffordern. Bei eindeutiger Falschbezeichnung ist die Klage unzulässig, wenn der Kläger sie nicht ändert.[175] Die Klageänderung soll bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig sein.[176]
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