Rz. 120
Für die Nichtprozessfähigen gilt § 58 Abs. 2 FGO. Für sie handeln deren gesetzliche Vertreter. Bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen berühren Liquidation und Löschung im Handelsregister zwar regelmäßig nicht die Beteiligtenfähigkeit,[145] wohl aber die Prozessfähigkeit. Es empfiehlt sich, äußerste Sorgfalt auf die Gestaltung des Klagerubrums zu verwenden. Die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse sind genau und vollständig zu bezeichnen – bis hin zu der natürlichen Person, die tatsächlich handelt, also etwa die "A GmbH & Co. KG, vertreten durch die X Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Fritz G". Vgl. Muster im Kapitel "Zivilprozessrecht" (§ 57 Rdn 97).
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