Rz. 120

Für die Nichtprozessfähigen gilt § 58 Abs. 2 FGO. Für sie handeln deren gesetzliche Vertreter. Bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen berühren Liquidation und Löschung im Handelsregister zwar regelmäßig nicht die Beteiligtenfähigkeit,[145] wohl aber die Prozessfähigkeit. Es empfiehlt sich, äußerste Sorgfalt auf die Gestaltung des Klagerubrums zu verwenden. Die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse sind genau und vollständig zu bezeichnen – bis hin zu der natürlichen Person, die tatsächlich handelt, also etwa die "A GmbH & Co. KG, vertreten durch die X Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Fritz G". Vgl. Muster im Kapitel "Zivilprozessrecht" (§ 57 Rdn 97).

[145] Die Steuerrechtsfähigkeit endet erst mit der endgültigen Abwicklung des Steuerrechtsverhältnisses und ist insoweit unabhängig von den zivilrechtlichen Vorgaben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge