Rz. 118

Der Kläger muss die Fähigkeit haben, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein, § 57 FGO. Der Frage der Beteiligtenfähigkeit entspricht der der Parteifähigkeit im Zivilprozess; inhaltlich entspricht sie aber nicht der zivilrechtlichen Parteifähigkeit. Für den Steuerprozess kommt es auf die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Steuerrechtsfähigkeit, an. Diese besitzt, wer Steuersubjekt nach einem Steuergesetz sein kann.[143] Dabei ist auch eine als Vermieterin auftretende GbR im Verfahren auf gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und klagebefugt (§ 48 Nr. 1 FGO).[144]

[143] Näher Tipke/Kruse, § 57 FGO Rn 3; Gräber/Levedag, FGO, § 57 Rn 11.
[144] BFH v. 18.3.2004, BStBl II 2004, 898.

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