Rz. 169

Soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.[250] Die freiwillig gezahlten oder zwangsweise beigetriebenen Steuern werden vorläufig erstattet. Gem. § 69 Abs. 2 S. 8 FGO gilt, dass eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, ggf. um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt ist, soweit nicht eine weitergehende vorläufige Erstattung überschießender Steuerguthaben zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.[251]

[250] So klarstellend § 69 Abs. 2 S. 7 FGO.
[251] Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Leonard, DB 1999, 2280.

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