Rz. 103

Gem. § 371 Abs. 2 AO ist die Straffreiheit in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Danach darf vor der Selbstanzeige nunmehr keine Anordnung einer Außenprüfung nach § 196 AO bekannt gegeben worden sein (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO n.F.).[132] Hier wurde der Zeitpunkt, bis zu dem noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, deutlich nach vorne verlagert, da es bisher auf den Zeitpunkt des Erscheinens des steuerlichen Prüfers ankam. Ebenfalls darf kein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bei dem Steuerpflichtigen erschienen sein und ihm darf nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden sein. Auch wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen musste, kann die Straffreiheit nicht greifen.[133] Da eine nach § 371 Abs. 2 AO "fehlgeschlagene" Selbstanzeige nur noch strafmildernd, aber nicht mehr strafbefreiend wirken kann, gehört die Möglichkeit einer Selbstanzeige in die Checkliste des Beraters vor Beginn der ersten Prüfungshandlung und nicht in diejenige zur Vorbereitung auf die Abschlussbesprechung.

[132] Vgl. hierzu Harle/Olles, NWB 2014, 170.
[133] Siehe zum möglichen Ausschluss einer Selbstanzeige in den Liechtenstein-Fällen Randt/Schauf, DStR 2008, 489.

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