Rz. 148

Finanzgerichtsprozesse ziehen sich oft über viele Jahre hin. Berichterstatter und Vorsitzende wechseln. Das erfordert ein waches Auge des Beraters, seinen Vortrag nicht ohne Not widersprüchlich zu gestalten. Man muss nicht immer das letzte Wort behalten. Man kann Gerichte auch durch souveränes Hinweggehen über das Verharren des Finanzamtes in unhaltbaren Positionen beeindrucken. Art. 6 EMRK (überlanges Verfahren) soll nicht gelten.[210]

[210] St. Rspr. des BFH und des EGMR, siehe BFH v. 18.3.2013 – VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102–1103 (LS und Gründe) und zuletzt BFH v. 27.4.2016 – X R 1/15, BStBl II 2016, 840; Gräber/Stapperfend, FGO, § 155 Rn 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge