Rz. 37

Beim Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (für Mitunternehmerschaften) gem. § 352 AO eingeschränkt ist.[59] Einspruch können regelmäßig nur die geschäftsführenden Gesellschafter für die Gesellschaft einlegen. Ausnahmen gelten für ausgeschiedene Gesellschafter und für aufgelöste Gesellschaften und soweit es sich um die Frage handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie sich dieser auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Erkennt also z.B. die Finanzverwaltung bei einer KG Betriebsausgaben nicht an, ist ein Rechtsbehelf gegen den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid, der den Gewinn der KG feststellt und auf die Gesellschafter verteilt, nur durch den Komplementär im Namen der Gesellschaft einzulegen. Anders für den Fall, dass z.B. das Finanzamt die Gewinnverteilungsabrede einer KG nicht anerkennt und den Gewinn anders als erklärt aufteilt: In diesem Fall kann auch jeder betroffene Kommanditist Einspruch einlegen, § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO.

[59] Siehe näher auch Voigt, AO-Steuerberater 2002, 127.

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