Rz. 115

Ausnahmsweise kommt ein Prozess ohne Vorverfahren in Betracht: Untätigkeitsklage und Sprungklage. Die Sprungklage ist zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht zu, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, § 45 Abs. 3 FGO. U.E. ist die Sprungklage nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. Denn man begibt sich der Möglichkeit, im Einspruchsverfahren eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.[140] Die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ist möglich, wenn die Behörde über den Einspruch nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat, was regelmäßig nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des Rechtsbehelfs in Betracht kommt.[141]

[140] Vgl. Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 861 zu Beraterüberlegungen.
[141] Zu den Voraussetzungen vgl. näher Gräber/Teller, FGO, § 46 Rn 2 ff.; Tipke/Kruse, § 46 FGO Rn 2 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge