Rz. 71

Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn entweder die Fortführung eines Unternehmens des Steuerpflichtigen oder dessen notwendiger Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd gefährdet werden und eine Stundung nicht ausreichend ist. Der Erlass muss geeignet sein, die Verhältnisse des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit wieder zu normalisieren.[93]

[93] Vgl. näher v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 227 AO Rn 326; siehe auch BFH v. 27.9.2001, BStBl II 2002, 176 zum Erlass, wenn die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge