Rz. 85

Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO wird nach Tz. 3.5.5 AEAO zu § 89 "anders als die frühere Auskunft mit Bindungswirkung" als Verwaltungsakt angesehen. Der alte Streit über die Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft soll sich damit erledigt haben. Der Vertrauensschutzgedanke liegt der verbindlichen Auskunft jedoch immer noch zugrunde.[104] Das ist insbesondere bei der im Ermessen der Finanzverwaltung stehenden Rücknahme einer unrichtigen verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft nach § 2 Abs. 3 StAuskV zu beachten.[105] Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte die schriftliche Auskunft etwa einer Oberfinanzdirektion oder eines Ministeriums regelmäßig keine Bindungswirkung für andere Finanzbehörden entfalten, da die verbindliche Zusage nur die Parteien des konkreten Steuerrechtsverhältnisses betreffe.[106] Diese Frage ist durch die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 2 AO für die verbindliche Auskunft weitgehend gegenstandlos geworden. Innerhalb der zuständigen Behörde muss ein zur wirksamen Vertretung befugter Beamter die verbindliche Auskunft erteilen.[107]

[104] Siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/814, zu Art. 18, zu Nr. 1; so auch vor den entsprechenden Änderungen des AEAO; Tipke/Kruse, § 89 AO Rn 50.
[105] Die in § 2 Abs. 3 StAuskV i.V.m. § 89 Abs. 2 S. 4 AO gewährte Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung wird in Tz. 3.6.6 AEAO dahin konkretisiert, dass nach Auskunftserteilung ergehende Urteile und Verwaltungsanweisungen als von vornherein unrichtig gelten sollen.
[106] BFH v. 2.7.1996, BFH/NV 1997, 163; BFH v. 9.8.1989, BStBl II 1989, 990.
[107] Vgl. hierzu Tipke/Kruse, § 89 AO Rn 37; vgl. auch Geschäftsordnung der Finanzämter FAGO BStBl I 2010, 1315.

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