Rz. 235

Das Revisionsverfahren endet grds. mit einer mündlichen Verhandlung und anschließender gerichtlicher Entscheidung. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts (§ 121 FGO i.V.m. § 90 FGO) sind mündliche Verhandlungen die große Ausnahme.[363] Verhandelt der BFH doch einmal mündlich, erwartet er einen gut vorbereiteten zusammenhängenden Vortrag: Man sollte diese Möglichkeit nutzen und die mündliche Verhandlung als eine Chance sehen.

 

Rz. 236

Wenn der BFH eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und wenn er einstimmig (in der vollen Besetzung mit fünf Richtern) die Revision für unbegründet hält, kann er ohne mündliche Verhandlung durch zu begründenden Beschluss entscheiden; die Beteiligten sind vorher zu hören, (§ 126a FGO). Des Weiteren kann der BFH auch ohne mündliche Verhandlung bei Verzicht auf eine solche oder durch Gerichtsbescheid gem. §§ 121 S. 1, 90a FGO entscheiden (vgl. Rdn 151). In diesem Fall kann aber ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden (§ 90a Abs. 2 S. 1 FGO), so dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO). Der BFH greift zu diesem Mittel u.a. auch dann, wenn er dem Kläger bzw. dem Beklagten noch einmal Gelegenheit geben will, zu einer bestimmten Rechtsauffassung Stellung zu nehmen.[364]

[363] Vgl. den BFH-Jahresbericht, veröffentlicht unter http://www.bundesfinanzhof.de; der BFH entschied 2019 in 12 %, 2018 in 7 % der Sachen nach mündlicher Verhandlung.
[364] Man muss sich als Berater durch einen Gerichtsbescheid also nicht entmutigen lassen, sondern ggf. seine Position noch einmal besonders sorgfältig, möglichst unter Herausarbeitung neuer Aspekte, begründen; etwa im Verfahren BFH-GrS v. 9.6.1997, BStBl II 1998, 307 kam es zur Befassung des Großen Senats als Grundsatzfrage, nachdem der I. Senat die Revision durch Gerichtsbescheid in aller Deutlichkeit, aber eben nur vorläufig, abschlägig beschieden hatte.

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