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Sachliche Billigkeitsgründe bestehen, wenn eine Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Dies ist eine absolute Ausnahmesituation. Die bloße Rechtsfehlerhaftigkeit eines Steuerbescheides rechtfertigt nach der Verwaltungspraxis den Erlass einer Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen in aller Regel nicht.

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