Rz. 191

Wie im Zivilprozess entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr über das Klagebegehren. Es entscheidet vielmehr nur noch gem. § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluss über die Kosten. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nicht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder ob die Klage zulässig gewesen ist. Es trifft nur die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, d.h. in der Praxis nach dem wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens.[277]

[277] Vgl. Tipke/Kruse, § 138 FGO Rn 33, 70 ff.; Gräber/Ratschow, FGO, § 138 Rn 30 ff.

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