Rz. 81

Gem. § 204 AO soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen im Anschluss an eine Außenprüfung auf Antrag verbindlich zusagen, wie sie einen für die Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandeln wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist. Damit bindet sich die Finanzverwaltung rechtlich verpflichtend, den konkreten Sachverhalt in Zukunft in bestimmter Weise steuerlich zu behandeln. Die Finanzverwaltung muss die Zusage schriftlich erteilen und als verbindlich kennzeichnen, § 205 AO.

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