Rz. 174

Das Verfahren ist summarisch. Hinsichtlich des Prozessstoffes (Sachverhalts) beschränkt sich das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen, also insbesondere die Akten der Finanzbehörde und die so genannten präsenten Beweismittel, etwa bei mündlicher Verhandlung gestellte Zeugen. Der Steuerpflichtige muss die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und glaubhaft machen (§§ 155 FGO, 294 ZPO). Das Gericht (ggf. der Senatsvorsitzende oder der Einzelrichter) entscheidet über den Antrag regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 S. 2 FGO) durch Beschluss gem. § 113 FGO. Es muss den Beschluss auch dann, wenn es die Beschwerde zum BFH nicht zulässt, begründen und die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen angeben, auf denen die Entscheidung beruht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge