Rz. 217

Der BFH entscheidet (vgl. Rdn 237) durch Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde, § 116 Abs. 5 S. 1 FGO. Er soll seine Entscheidung kurz begründen, § 116 Abs. 5 S. 2 FGO.[328] Von einer Begründung kann er absehen, wenn der Beschwerde stattgegeben wird oder wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.[329] Die letztere Möglichkeit wird u.E. kaum einmal einschlägig sein.

[328] Anders noch Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG.
[329] So auch Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 80; die letztere Ausnahme entspricht den Reglungen in § 133 Abs. 5 S. 2 VwGO und § 160a Abs. 4 S. 2 SGG.

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