Rz. 2

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzamtes mit dem Fall nur dann befasst, wenn der Steuerpflichtige neben dem ordentlichen Rechtsbehelf des Einspruchs im Wege der Dienst- oder der Sachaufsichtsbeschwerde vorgeht.[1] Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird ein persönliches Verhalten des Finanzbeamten gerügt; die Sachaufsichtsbeschwerde greift den objektiven Inhalt einer Entscheidung an. Hiermit kann z.B. gerügt werden, dass ein Amtsträger eine Verwaltungsvorschrift (insbesondere die Steuerrichtlinien), an die er gebunden ist, nicht beachtet hat.[2]

Die Bedeutung des Einspruchsverfahrens für die Rechtswahrung des Mandanten kann man kaum überschätzen: 65,6 % der Einsprüche führen zur Änderung der Bescheide.[3]

[1] Die Oberfinanzdirektion (OFD) ist Mittelbehörde der Landesfinanzverwaltung und trägt in Bayern die Bezeichnung "Bayerisches Landesamt für Steuern", in Rheinland Pfalz "Landesamt für Steuern", in Sachsen "Landesamt für Steuern und Finanzen" und in Thüringen "Thüringer Landesfinanzdirektion".
[2] Vgl. Tipke/Kruse, vor § 347 AO Rn 29; Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 375, mit dem Hinweis, die Dienstaufsichtsbeschwerde äußerst sparsam, allenfalls als "Notbremse" einzusetzen; in Rn 371 auch mit dem Hinweis, dass die Sachaufsichtsbeschwerde problematisch sein kann, da durch eine negative Entscheidung der OFD dem Finanzamt die Hände für andere vernünftige Lösungen gebunden sein können.
[3] Siehe dazu Einspruchsstatistik des BMF für das Jahr 2019, www.bundesfinanzministerium.de.

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