Rz. 234

Der Revisionsbeklagte kann nach dem Vorliegen der Revisionsbegründung entscheiden, ob er selbst eine unselbstständige Anschlussrevision führen kann bzw. sollte.[362] Schließt er sich nicht an, sollte er zur Revision – ggf. innerhalb der üblicherweise gesetzten Frist – Stellung nehmen und sich mit deren Begründung auseinandersetzen.

[362] Die Frist ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. § 554 Abs. 1, 3 ZPO, vgl. BFH v. 12.12.2012, BFH/NV 2013, 840; nach BFH v. 8.4.1981, BStBl II 1981, 534, muss die Anschlussrevision innerhalb des Monats begründet werden, die Frist könne der BFH nicht verlängern; vgl. auch Burkhard, DStR 2001, 342 f.; Tipke/Kruse, § 115 FGO Rn 133 ff., 146.

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