Rz. 234
Der Revisionsbeklagte kann nach dem Vorliegen der Revisionsbegründung entscheiden, ob er selbst eine unselbstständige Anschlussrevision führen kann bzw. sollte.[362] Schließt er sich nicht an, sollte er zur Revision – ggf. innerhalb der üblicherweise gesetzten Frist – Stellung nehmen und sich mit deren Begründung auseinandersetzen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen