Rz. 136
▪ | Zur Formulierung des Klagegegenstands: Durch diese Formulierung wird der Gegenstand des Klagebegehrens noch genauer bezeichnet als nur durch den Einleitungssatz, § 65 Abs. 1 S. 1 FGO; man beschränkt so aber die Möglichkeit, nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage auf andere Punkte des Steuerbescheides zu erstrecken. Die Minimalanforderungen an eine Bezeichnung des Streitgegenstandes in der Klage zur Fristwahrung sind damit u.E. gewahrt. |
▪ | Zur Akteneinsicht vgl. Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 839 ff.; Gräber/Stapperfend, FGO, § 78 Rn 3 ff. |
▪ | Zur Begründungsfrist vgl. § 65 Abs. 2 FGO, zur Frist zur Vorlage der Vollmacht § 62 Abs. 6 FGO sowie Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 811 ff. Allerdings braucht das Gericht nur bei Zweifeln an der Bevollmächtigung eine Vollmachtsurkunde anzufordern. |
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