Rz. 136

Zur Formulierung des Klagegegenstands: Durch diese Formulierung wird der Gegenstand des Klagebegehrens noch genauer bezeichnet als nur durch den Einleitungssatz, § 65 Abs. 1 S. 1 FGO; man beschränkt so aber die Möglichkeit, nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage auf andere Punkte des Steuerbescheides zu erstrecken.

Die Minimalanforderungen an eine Bezeichnung des Streitgegenstandes in der Klage zur Fristwahrung sind damit u.E. gewahrt.

Zur Akteneinsicht vgl. Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 839 ff.; Gräber/Stapperfend, FGO, § 78 Rn 3 ff.
Zur Begründungsfrist vgl. § 65 Abs. 2 FGO, zur Frist zur Vorlage der Vollmacht § 62 Abs. 6 FGO sowie Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 811 ff. Allerdings braucht das Gericht nur bei Zweifeln an der Bevollmächtigung eine Vollmachtsurkunde anzufordern.

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