Rz. 63

Im Hinblick auf die Geltendmachung persönlicher Stundungsgründe differenziert die Praxis der Finanzämter erheblich. Dies beruht letztlich darauf, dass die Entscheidung über die Stundung eine mit einem unbestimmten Rechtsbegriff ("erhebliche Härte") gekoppelte Ermessensentscheidung darstellt. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn die Steuerzahlung bei dem Steuerpflichtigen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Dazu reicht einerseits nicht jedes kurzfristige Liquiditätsproblem. Eine bevorstehende Insolvenz andererseits bedeutet zwar eine erhebliche Härte i.S.d. § 222 S. 1 AO, jedoch darf die Stundung den Steueranspruch nicht gefährden. Wenn die Insolvenz kurz bevorsteht, soll daher die Finanzbehörde nicht stunden können. Der Antrag auf Stundung ist letztlich eine Gratwanderung. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen als ernst, aber nicht existenzgefährdend anzusehen sein. Eine besonders drastische Darstellung im Antragsschreiben kann daher die Stundung gefährden.

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