Rz. 61

Gem. § 222 S. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dabei soll die Finanzbehörde die Stundung i.d.R. nur auf Antrag und nur gegen Sicherheitsleistung gewähren. Zu beachten ist, dass die Finanzämter nur eingeschränkt in eigener Zuständigkeit entscheiden können (Beträge bis 100.000 EUR zeitlich unbegrenzt; höhere Beträge bis sechs Monate).[86] Ansonsten bedarf es der Zustimmung der Oberfinanzdirektion[87] (Beträge bis 250.000 EUR; höhere Beträge bis zwölf Monate) bzw. des Landesfinanzministeriums.[88]

[87] Bzw. der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO zuständigen Behörde (z.B. das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz).

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