Rz. 80

Bei dem Mandanten im oben stehenden Fall (siehe Rdn 33) hat eine Außenprüfung stattgefunden, bei der das Finanzamt dessen Tätigkeit nicht als gewerbliche, sondern als freiberufliche Ingenieurtätigkeit qualifizierte. Der Mandant möchte auch für die Zukunft Klarheit haben.[99]

[99] Nach der st. Rspr. des BFH ist die Finanzverwaltung an eine rechtswidrige Beurteilung in einer früheren Betriebsprüfung nicht gebunden (BFH v. 6.2.2003, BFH/NV 2003, 621; BFH v. 12.7.2006, BFH/NV 2006, 2028, jeweils m.w.N.). Etwas anderes soll aber in Fällen einer vorherigen rechtlich möglichen Beurteilung gelten. In diesen Fällen kann sich die Finanzverwaltung nicht auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung berufen (vgl. BFH v. 12.4.2000, BFH/NV 2000, 1196).

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