Rz. 104
Bei verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakten ist im Falle der Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgebend.[193]
Rz. 105
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens, ein Verkehrszeichen aufzustellen, ist nach Ansicht des VGH BW[194] der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Situation der Verpflichtungsklage), wobei die Verwaltung gem. § 114 S. 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen noch ergänzen kann, so dass das Gericht diese zusätzlich zu berücksichtigen hat. Anderer Ansicht: BayVGH zfs 1999, 315; OVG NRW NVwZ-RR 1998, 627 = zfs 1998 407 – Ls.: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
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