Rz. 49

Zur öffentlichen Sicherheit gehören außer dem Schutzgut "Verkehrssicherheit" auch Sicherungsmaßnahmen, die aus allgemeinen Sicherheitsgründen eine Beschränkung oder ein Verbot der Straßenbenutzung notwendig machen. Dazu gehören z.B. Haltverbote zum Schutz öffentlicher Einrichtungen vor Bombenanschlägen mittels abgestellter Kfz[71] oder die Anordnung "flächendeckender Fahrverbote" bei außergewöhnlichen naturbedingten Verhältnissen.[72]

Bei Sperrung von Straßen (etwa zum Objektschutz) ist allerdings immer zu bedenken, dass eine dauernde Sperrung straßenverkehrsrechtlich nicht erreicht werden kann. Läuft sie auf eine Teileinziehung oder Entwidmung hinaus, bedarf es des straßenrechtlichen Instrumentariums.[73]

[71] BVerwG zfs 1993, 72 = NZV 1993, 44 = NJW 1993, 870.
[72] Begr. VkBl 1980, 519; König, in: Hentschel/König/Dauer, § 45 StVO Rn 31; Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 45 Rn 9b; vgl. auch BVerwG DAR 1999, 469.
[73] König, in: Hentschel/König/Dauer, § 45 StVO Rn 31.

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