Rz. 36

Ein alkoholbedingt Fahruntüchtiger kann – solange ihm nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden oder die Gefahr auf seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zurückzuführen ist – nur nach § 316 StGB und nicht nach § 315c StGB verurteilt werden.

 

Rz. 37

Eine noch größere Bedeutung hat die Kausalitätsfrage in den Fällen, in denen dem Fahrer eine Katalogtat des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB oder Fahrunsicherheit infolge geistiger oder körperlicher Mängel vorgeworfen wird, denn dort entscheidet alleine die Kausalität darüber, ob die Tat als Straftat oder lediglich als Ordnungswidrigkeit abgeurteilt wird.

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