Rz. 29

Die Gefahr muss konkret festgestellt werden können. Eine abstrakt gefährliche Tathandlung reicht hierzu nicht aus (BGH bei Ernemann, DAR 2012, 679; BGH DAR 2013, 709), auch nicht, dass sich Menschen oder Sachen in der "Gefahrenzone“ befanden (OLG Hamm zfs 2006, 49; BGH StV 2018, 429)."

Voraussetzung ist vielmehr eine in nächste Nähe gerückte Gefahr (OLG Frankfurt StV 1985, 111; OLG Köln DAR 2002, 278), d.h. es muss eine kritische Situation entstanden sein (BGH NStZ 2013, 167).

Es genügt nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben. Vielmehr muss ein "Beinaheunfall" vorgelegen haben, d.h. der Fahrvorgang zu einer so kritischen Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob sich die Rechtsgutverletzung realisierte oder nicht (BGH DAR 2012, 390; BGH DAR 2015, 702; StV 2018, 429). Das muss selbst in Fällen, in denen ein Pkw-Fahrer auf einen Fußgänger zufährt (BGH NZV 2014, 184) oder den Hintermann scharf ausbremst (BGH NZV 2016, 533), nicht unbedingt der Fall sein (BGH NZV 2014,184).

 

Rz. 30

Damit setzt der BGH seinen bereits begonnenen Weg (BGH DAR 1996, 29 bzw. DAR 1996, 468) fort, den Begriff der konkreten Gefahr – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – weiter einzuengen.

 

Rz. 31

 

Tipp: Nicht bei verkehrsüblicher Abwehrreaktion

Ein solcher Beinaheunfall liegt aber z.B. dann nicht vor, wenn ein entgegenkommender Fahrer durch ein im Bereich der verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver einen Unfall vermeiden kann (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 245).

 

Rz. 32

Mit Eintritt der konkreten Gefahr ist auf der anderen Seite der Tatbestand aber bereits erfüllt. Ein Schaden braucht nicht einzutreten (OLG Frankfurt NZV 1994, 365).

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