Rz. 14

Wird das in einem Betrag vereinnahmte Geld in einem Betrag ausgezahlt, ergeben sich keine Abrechnungsprobleme.

 

Beispiel 1: Einfache Auszahlung

Der Anwalt erhält vom Gegner eine Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR und zahlt diese an den Mandanten aus.

 
1. Hebegebühr,
  1 % aus 2.500,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 1 VV   25,00 EUR
  0,5 % aus 7.500,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 2 VV   37,50 EUR
  0,25 % aus 5.000,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 3 VV   12,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   15,00 EUR
  Zwischensumme 90,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   17,10 EUR
Gesamt   107,10 EUR
 

Rz. 15

Die Hebegebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt vom Mandanten einen Betrag erhält und später wieder zurückzahlt, ohne den Betrag weitergeleitet zu haben.

 

Beispiel 2: Rückzahlung an Mandanten

Der Auftraggeber übergibt dem Anwalt 2.000,00 EUR, die dieser auftragsgemäß bei der Hinterlegungsstelle einzahlen soll, wozu es aber nicht mehr kommt. Der Anwalt zahlt das Geld daraufhin wieder an den Auftraggeber zurück.

Auch für Rückzahlungen fällt die Hebegebühr an.

 
1. Hebegebühr, 1 % aus 2.000,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 1 VV   20,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,00 EUR
  Zwischensumme 24,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   4,56 EUR
Gesamt   28,56 EUR
 

Rz. 16

Die Hebegebühr fällt jeweils gesondert an, wenn der Anwalt vom Mandanten einen Betrag erhält, ihn zunächst weiterleitet, dann später wieder zurückerhält und wiederum an den Mandanten weiterleitet.

 

Beispiel 3: Einzahlung und Rückzahlung an Mandanten

Der Auftraggeber übergibt dem Anwalt 2.000,00 EUR, die dieser auftragsgemäß bei der Hinterlegungsstelle einzahlt. Nach Abschluss des Rechtsstreits nimmt der Anwalt das Geld wieder in Empfang und zahlt es an den Auftraggeber zurück.

Der Anwalt kann sowohl für die erste Auszahlung (Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle) als auch für die zweite Auszahlung (Rückzahlung an den Mandanten) jeweils eine Hebegebühr beanspruchen.

 
I. Hinterlegung
1. Hebegebühr, 1 % aus 2.000,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 1 VV   20,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,00 EUR
  Zwischensumme 24,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   4,56 EUR
Gesamt   28,56 EUR
II. Rückzahlung
1. Hebegebühr, 1 % aus 2.000,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 1 VV   20,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,00 EUR
  Zwischensumme 24,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   4,56 EUR
Gesamt   28,56 EUR
 

Rz. 17

Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Fall.

 

Beispiel 4: Einziehung und Rückzahlung Gegner

Der Gegner zahlt nach Prozessverlust in erster Instanz die Urteilssumme in Höhe von 4.000,00 EUR an den Anwalt, der diese auftragsgemäß an den Mandanten auskehrt. Nach Abänderung des Urteils aufgrund erfolgreicher Berufung zahlt der Mandant die Urteilssumme über seinen Anwalt wieder zurück.

 
I. Auszahlung Urteilssumme an Mandant
1. Hebegebühr,
  1 % aus 2.500,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 1 VV   25,00 EUR
  0,5 % aus 1.500,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 2 VV   7,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   6,50 EUR
  Zwischensumme 39,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,41 EUR
Gesamt   46,41 EUR
II. Rückzahlung Urteilssumme an Gegner
1. Hebegebühr,
  1 % aus 2.500,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 1 VV   25,00 EUR
  0,5 % aus 1.500,00 EUR, Nr. 1009 Nr. 2 VV   7,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   6,50 EUR
  Zwischensumme 39,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,41 EUR
Gesamt   46,41 EUR
 

Rz. 18

Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt werden (Anm. Abs. 5 zu Nr. 1009 VV).

 

Beispiel 5: Weiterleitung von Kosten

Der Auftraggeber übergibt dem Anwalt 1.860,00 EUR für Gerichtsgebühren, damit dieser den Betrag bei der Gerichtskasse einzahlt.

Der Anwalt kann keine Hebegebühr berechnen, da er lediglich Kosten bei Gericht einzahlt.[7]

 

Beispiel 6: Abführen von Kosten

Der Anwalt erhält von der Gerichtskasse die nicht verbrauchten Gerichtskosten auf sein Konto erstattet. Er führt diesen Betrag an den Auftraggeber ab.

Auch jetzt kann der Anwalt kann keine Hebegebühr berechnen, da er lediglich Kosten an den Auftraggeber abführt.[8]

 

Rz. 19

Entsprechend wäre auch abzurechnen, wenn Gerichtskosten vom Rechtsschutzversicherer oder einem anderen Dritten an den Anwalt gezahlt und dann weiter geleitet werden oder wenn an den Anwalt Kosten ausgezahlt und von ihm an den Rechtsschutzversicherer oder einen Dritten weiter geleitet werden, da bei rechtlicher Betrachtung eine Leistung an den Auftraggeber vorliegt.[9]

 

Rz. 20

Anders verhält es sich dagegen, wenn der Anwalt eine Kostenerstattung weiterleitet. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um Kosten i.S.d. Anm. Abs. 5 zu Nr. 1009 VV, sondern um Fremdgelder.[10]

 

Beispiel 7: Abführen einer Kostenerstattung

Der Anwalt erhält von dem unterlegenen Beklagten die festgesetzten Kosten in Höhe von 1.860,00 EUR auf sein Konto überwiesen. Da er seine Vergütung bereits abgerechnet hatte, überweist er den eingegangenen Betrag in voller Höhe an den Auftraggeber.

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