Rz. 66

Ein vorausschauender Anwalt wird seinem Mandanten Empfehlungen hinsichtlich dessen außerprozessualen und – soweit der Mandant an der Güteverhandlung teilnehmen soll oder will – des Verhaltens in der Verhandlung geben. Dazu gehört der dringliche Hinweis, mit der Information über die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, wenn sie gelingt, nicht hausieren zu gehen. Es versteht sich nach allem Gesagten von selbst, dass dahin gehende Äußerungen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die eigene Verhandlungsposition verschlechtern. Auch wird häufig übersehen, dass Äußerungen gegenüber ehemaligen Arbeitskollegen oder gegenüber sonstigen Personen, die den Arbeitnehmer wie auch den bisherigen Arbeitgeber kennen, von diesen weitergetragen werden können.

 

Rz. 67

Im Rahmen des ihm Möglichen muss der Arbeitnehmer also aus prozesstaktischer Sicht vermeiden, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses erlangt. Dabei verbietet es sich allerdings selbstredend, zum Zweck der Wahrung der Prozesschancen einen Verzicht auf die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses anzuraten. Für einen guten anwaltlichen Berater muss in jedem Falle die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen, so dass allenfalls versucht werden kann, durch die zügige Aufnahme von Verhandlungen noch einen passablen Abfindungsvergleich zu erzielen.

 

Rz. 68

Dem Arbeitnehmer sollte außerdem deutlich gemacht werden, dass er – abgesehen von den Fällen der §§ 9, 10 KSchG – einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht besitzt. Dieses regelmäßig im Vordergrund stehende Ziel vermag er nur über den "Umweg" einer Kündigungsschutzklage zu erreichen. Nimmt der Mandant an der Güteverhandlung teil, sollte ihm zur Vorbereitung verdeutlicht werden, dass eine Weiterarbeit beim bisherigen Arbeitgeber als primär erstrebtes Ziel zu benennen ist und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung die nur mit Bedenken zu akzeptierende zweitbeste Lösung darstellt.

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