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Bekanntlich ist die Wahrnehmungsfähigkeit gerade bei höheren Alkoholwerten regelmäßig deutlich gestört. Es ist deshalb unzulässig zu unterstellen, der Kraftfahrer habe seine Fahrunsicherheit wegen seiner auffälligen Fahrweise (z.B. extreme Schlangenlinien) erkannt (OLG Hamm zfs 1998, 482).

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