Rz. 31

Vertragspartner ist in dieser Fallvariante nicht die Sportlerin, sondern die sie betreuende Management-Gesellschaft (MG), bei der sie angestellt ist.

 

Rz. 32

Muster 38.2: Besonderheiten bei einer Vertragsgestaltung mit Auslandsberührung

 

Muster 38.2: Besonderheiten bei einer Vertragsgestaltung mit Auslandsberührung

§ 4 Vergütung

(1) MG erhält für die Leistungen der Sportlerin aus diesem Vertrag für jedes Vertragsjahr eine Vergütung in Höhe von 500.000 EUR. Hiervon entfallen auf die Gewährung der Lizenzrechte sowie auf alle im Zusammenhang mit ihrer Spieltätigkeit erbrachten Leistungen 400.000 EUR, auf alle sonstigen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Werbeveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie öffentlichen Auftritten außerhalb von Tennisturnieren gemäß § 3 Abs. 2 100.000 EUR.

(2)–(5) (wie Basisvertrag)

(6) Alle Zahlungen erfolgen zzgl. eventuell gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Für den Fall, dass die MG bis zum Fälligkeitstag der jeweiligen Zahlung eine Freistellungsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde für Zahlungen nach dem vorliegenden Vertrag beigebracht hat, erfolgt die Auszahlung der geschuldeten Beträge ohne Abzüge. Andernfalls erfolgt die Auszahlung nach Abzug der in Deutschland geschuldeten Quellensteuer in der zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geschuldeten Höhe.

(alternativ:)

(6) Alle Zahlungen erfolgen netto zzgl. eventuell geschuldeter Umsatzsteuer und frei von allen Abzügen, insbesondere ohne den Abzug von in Deutschland zu zahlender Quellensteuer. Der Sponsor wird bei der zuständigen Finanzbehörde den Erlass eines Freistellungsbescheides gemäß § 50d EStG beantragen. MG verpflichtet sich zur bestmöglichen Unterstützung des Antrags.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

_____

(1) Auf diesen Vertrag findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Internationale Sport-Schiedsgericht (Court of Arbitration for Sport) in Lausanne ausschließlich zuständig.

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