Rz. 18

Bezüglich der mit Quellensteuer belasteten Vergütungsteile ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Quellensteuer entscheidend. Nebenleistungen wie Reisekosten, Kosten der Unterbringung und Verpflegungsmehraufwendungen sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten und die steuerlichen Pauschalbeträge übersteigen.[18] Zur Vermeidung von Nachweisproblemen ist vertraglich darauf zu achten, dass der Sponsor diese Nebenleistungen stellt und nicht hierfür entstehende Kosten dem Sportler erstattet.

[18] BMF v. 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Rn 44; außerdem Salzmann, SpuRt 1996, 181, 184.

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